Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

für die SECURITATIS GmbH Detektei & Sicherheitsdienst Niederkrome

(nachstehend: Auftragnehmerin)

 

01.

Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und  Können zu erledigen. Eine Haftung für Vermögensschäden des Auftraggebers, welche im  Zusammenhang mit erteilten Aufträgen stehen, wird von der Auftragnehmerin, soweit  dies gesetzlich zulässig ist, grundsätzlich nicht übernommen.

 

02.

Die Auftragnehmerin wird über alles, was ihr aufgrund des Auftrages zur Kenntnis  gelangt, Schweigen gegenüber jedem Dritten bewahren. Das gilt auch für Mitarbeiter  und Angestellte sofern sie nicht unmittelbar an dem Auftrag arbeiten.

 

03.

Der Auftraggeber kann jederzeit, die Auftragnehmerin nur bei Vorliegen eines wichtigen  Grundes, kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrages hat der Auftraggeber alle  bis dahin angefallenen Kosten zu tragen.

 

04.

Sofern dies gewünscht wird, erstellt die Auftragnehmerin schriftliche Berichte. Dieser  Wunsch muss jedoch vor Erhalt der Rechnung schriftlich geäußert werden. Werden  Foto, Film oder Audioaufnahmen erstellt so ist die Auftragnehmerin verpflichtet diese  bis 14 Tage nach dem Rechnungsdatum aufzubewahren. Hat der Auftraggeber bis zu  diesem Termin keine Übergabe der Datenträger an ihn verlangt so ist die  Auftragnehmerin berechtigt diese zu löschen und wieder zu verwerten.

 

05.

Die Berichte sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich  zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines  Berichtes an Dritte.

 

06.

Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informanten der  Auftragnehmerin. Dies gilt auch für Ermittlungsmethoden sofern diese nicht auf  Observationen oder dem Einsatz Technischer Geräte beruhen.

 

07.

Die Erledigung des Auftrages wird von angemessenen Vorschusszahlungen abhängig  gemacht. Werden angekündigte Vorschusszahlungen nicht geleistet kann die  Auftragnehmerin augenblicklich jede Aktivität einstellen .

 

08.

Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt die Auftragnehmerin nach  pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen mit dem Auftraggeber. Vereinbarungen  über Einsatzzeiten können bis 24 Std. vor dem Einsatz durch den Auftraggeber  rückgängig gemacht werden. Es entstehen für ihn in diesem Fall keinerlei Kosten.  Werden vereinbarte Einsatzzeiten weniger als 24 Std. vor Einsatzbeginn durch den  Auftraggeber storniert so berechnet die Auftragnehmerin die hälfte der für diesen  Einsatztag vereinbarten Einsatzzeit . Sagt der Auftraggeber den Einsatz weniger als zwei  Stunden vor Beginn ab, so ist die vollständige für diesen Einsatztag vereinbarte  Einsatzzeit zu berechnen.

 

09.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages nach Auftragserteilung  nicht selbst in der Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen, sofern die  Gefahr besteht, dass die Tätigkeit der Auftragnehmerin behindert werden könnte.

 

10.

Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind binnen vierzehn Tagen zu  begleichen. Nach Ablauf dieser Frist ist die umgehende Einleitung eines gerichtlichen  Mahnverfahrens durch die Auftragnehmerin zulässig. Versäumt der Auftraggeber die  Rechnung zu bezahlen, so wird der Rechnungsbetrag ab dem Rechnungsdatum mit  zwölf von hundert pro Jahr zu Gunsten der Auftragnehmerin verzinst. Die  Auftragnehmerin ist im Falle der Säumigkeit des Auftraggebers von ihrer  Schweigepflicht insoweit entbunden, soweit dies die Durchsetzung ihrer Forderungen  erforderlich macht.

 

11.

Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, dass seine Angaben bezüglich des  berechtigten Interesses an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und  dass keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt  werden

 

12.

Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen unzulässig oder unwirksam  sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Positionen nicht berührt, soweit  diese für sich allein noch dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages  entsprechen. Die unwirksame Position soll durch eine solche ersetzt bzw. ergänzt  gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

 

13.

Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

 

14.

Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Besonderer Gerichtsstand ist gem. §29  ZPO der Erfüllungsort. Ausländische Auftraggeber erkennen grundsätzlich die  Zuständigkeit deutscher Gerichte an.

 

15.

Als von der Auftragnehmerin erbrachte Leistung gelten sowohl die Einsatz und  Recherchezeit, als auch die Fahrt vom Sitz der Auftragnehmerin zum Einsatzort sowie  die Rückfahrt vom Einsatzort zum Sitz der Auftragnehmerin.

 

16.

Weiterhin versichert der Auftraggeber, dass er nicht beabsichtigt Informationen über  die Art der Auftragsdurchführung in wie auch immer gearteten Medien ohne  Genehmigung durch die Auftragnehmerin zu publizieren oder sie zu diesem Zwecke an  Medienunternehmen, Pressemitarbeiter oder andere Personen weiter zu geben. Der  Auftraggeber verpflichtet sich im Fall der Zuwiderhandlung gegen Punkt 16, d.h. falls  es durch sein vorsätzliches Handeln zu einer nicht genehmigten Publikation kommt, das  zehntausendfache Standartgrundhonorar an die Auftragnehmerin zu zahlen.

 

17.

Sofern nichts anderes vereinbart ist beträgt das Grundhonorar 160,- . Das  Grundhonorar wird bei Vertragsabschluss fällig und zahlbar. Das Grundhonorar kann  grundsätzlich nicht zurückerstattet werden.

 

18.

Die Auftragnehmerin versendet Beweismaterial und ähnliches, an Auftraggeber  grundsätzlich als Paket ( versichert ) und unfrei.

 

19.

Im Falle der Durchsetzung einer berechtigten, säumigen Forderung der  Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber ist die Auftragnehmerin berechtigt diese auf  Kosten des Auftraggebers durch ein Inkassounternehmen beitreiben zu lassen.

 

20.

Wird durch Verlagerung des Wohnsitzes des Auftraggebers oder dessen anderweitige  Nichterreichbarkeit bei noch ausstehenden Forderungen der Auftragnehmerin eine  Ermittlung notwendig um Forderungen durchsetzen zu können, so berechnet die  Auftragnehmerin dem Auftraggeber hierfür pro angefangener Stunde Ermittlungsarbeit  45,- sowie 0,7 pro mit dem PKW zurückgelegten Kilometer. Auslagen wie zum Beispiel.  Behördengebühren trägt der Auftraggeber ebenfalls.

 

21.

Die Auftragnehmerin hat ab dem vierzehnten Tag nach dem Rechnungsdatum das Recht  eine Mahngebühr von 10,- pro erfolgter Mahnung zu erheben, sofern bis zu diesem  Zeitpunkt weniger als fünfzig Prozent der Rechnungssumme beglichen wurden.

 

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Privatdetektive haben keine Sonderrechte, wir können uns bei unserer Tätigkeit nur der sogenannten "Jedermannsrechte" bedienen:

 

> Notwehr (§227 BGB, §32 u. 33 StGB)

> Notstand (§228 BGB, §34 u. 35 StGB)

> Selbsthilfe (§229 bis 231 BGB)

> Besitzwehr (§§ 859 u. 860 BGB)

> Vorläufige Festnahme gem. §127 StPO.   

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